Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3, 106 IV 125 E. 2a). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 181 StGB).