Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Androhung des Ausschlusses für die Einforderung des Restbetrages offensichtlich unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein sollte. Das Funktionieren einer Organisation, bei welcher der Präsident oder ein anderes statutarisches Organ die statutarisch oder gesetzlich vorgesehenen Pflichten in Anwendung genau dieser Regeln umsetze, würde zum Erliegen kommen, wenn jedes solche Handeln eine Nötigung darstellen würde.