6 würden. Sowohl der Zweck (Eintreibung des Restbetrages) als auch das dazu verwendete Mittel (Androhung bzw. Einleitung des Ausschlussverfahrens) seien nach den einschlägigen Regelwerken der A.________(SRO) erlaubt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Androhung des Ausschlusses für die Einforderung des Restbetrages offensichtlich unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein sollte.