Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Anschluss an die A.________(SRO) deren Statuten und dem Reglement, insbesondere auch der Kostentragungspflicht und dem klar geregelten Ausschlussverfahren unterworfen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen müsse er sich gefallen lassen. Wenn der Beschuldigte 2 als Präsident der A.________(SRO) genau diejenigen Regeln und Verfahren durchsetze, welchen sich der Beschwerdeführer durch die Mitgliedschaft bei der A.________(SRO) unterworfen habe, könne ihm kein strafrechtlich relevanter Nötigungsvorsatz vorgeworfen werden. Der Ausschluss aus dem Verein sei gemäss Art.