Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils sei immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant könne ein ernstlicher Nachteil nur sein, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen könne. Werde einer anderen Person eine zulässige, nachteilige Handlung angedroht, liege darin keine unzulässige und strafrechtlich geschützte Freiheitsbeschränkung. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Anschluss an die A.________(SRO) deren Statuten und dem Reglement, insbesondere auch der Kostentragungspflicht und dem klar geregelten Ausschlussverfahren unterworfen.