Die Verantwortlichen der A.________(SRO) hätten der Verpflichtung, offene Forderungen einzutreiben, ohne weiteres mit dem mehrfach angedrohten Beschreiten des Rechtsweges nachkommen können. Das Androhen eines Ausschlusses stehe nicht mehr in einem richtigen Verhältnis zum beabsichtigten Forderungsinkasso. 3.4 Der Beschuldigte 2 hält im Wesentlichen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, sich einer anderen SRO anzuschliessen. Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils sei immer im Gesamtzusammenhang zu sehen.