Mit dem angedrohten Ausschluss habe er offensichtlich bewusst dazu gebracht werden sollen, den strittigen Differenzbetrag zu bezahlen. Werde wie vorliegend zuerst ein Ausschlussverfahren eingeleitet und erst danach der strittige Differenzbetrag in Betreibung gesetzt, ergebe sich die zwingende Konsequenz daraus, dass die Willensbildung und -betätigung beim Entscheid über den Rechtsvorschlag durch den förmlich angedrohten Ausschluss beschränkt werde. Sodann lägen auch klare Verdachtsgründe für eine Rechtswidrigkeit vor. Er könne sich keiner anderen SRO anschliessen.