Rechtsanwälte, die freiberuflich tätig seien und daneben auch finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben würden, seien indes ausschliesslich der A.________(SRO) angeschlossen. Die A.________(SRO) sei die einzige SRO, welche ihre Finanzintermediäre durch Anwälte und Notare kontrolliere und damit das Berufsgeheimnis wahre. Dies ergebe sich auch aus der Homepage der A.________(SRO). Weil keine andere SRO finanzintermediär tätige Anwälte durch Anwälte kontrolliere, sei es ihm bei einem Ausschluss aus der A.________(SRO) rechtlich verunmöglicht, seine Mandate wei-