Sofern das Verhalten der A.________(SRO) überhaupt den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen vermag, was vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, wäre der angedrohte Ausschuss nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht unrechtmässig, womit ist der Straftatbestand der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auch aus dieser Optik eindeutig nicht erfüllt ist.