Abs. 2 der Statuten A.________(SRO)) oder sich einer anderen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger im Falle eines Ausschlusses resp. eines Wechsels, gemäss eigenen Angaben, einen «beträchtlichen finanziellen Verlust» erleiden würde. Die vorliegende Konstellation, mithin der Umstand, dass durch den «Sockelbetrag» resp. die gestiegenen Aufsichtskosten nunmehr im konkreten Einzelfall eine Tätigkeit als Finanzintermediär, insbesondere aufgrund der Klientenstruktur resp. der geringen Anzahl noch betreuter Dossiers, für den Privatkläger möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich resp.