Weiter ist auch das Verhältnis zwischen Mittel (Androhung des Ausschlusses) und Zweck (Einforderung des strittigen Rechnungsbetrages) nicht offensichtlich unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder gar sittenwidrig. Das Vorgehen der A.________(SRO) mag aus der subjektiven Warte des Privatklägers zwar als unnötig hart erscheinen, objektiv betrachtet erweist es sich jedoch aus den soeben dargelegten Gründen nicht als strafrechtlich relevant, zumal es dem Privatkläger freisteht, im Falle des Erlasses einer Ausschlussverfügung Beschwerde beim Schiedsgericht einzureichen (Art. 8