darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, da sich das Gegenüber die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O. N. 38 zu Art. 181 StGB). Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Auslegung der statutarischen Vorschriften als auch Bestand und Umfang der Forderung bestritten zu sein scheinen.