10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt seien. Im Lichte dieser Ausführungen der A.________(SRO) ist – auch ohne Einvernahme der Beteiligten zum subjektiven Tatbestand – darüber hinaus fraglich, ob bei den verantwortlichen Personen überhaupt ein entsprechender Nötigungsvorsatz nachgewiesen werden könnte.