Die A.________(SRO) begründet die nach ihrer Rechtsauffassung berechtigte Anhebung des Ausschlussverfahrens resp. die Androhung desselben sodann mit der Verletzung von Art. 10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt seien.