14 Abs. 3 GwG erfüllt. Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation ist zwar – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine GwG-Kontrolle bei einem als Finanzintermediär tätigen Rechtsanwalt zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zwingend durch Berufskolleginnen resp. Berufskollegen durchgeführt werden muss (Art. 18 Abs. 3 GwG) – mit gewissen, möglicherweise auch finanziellen Aufwendungen verbunden; hieraus lässt sich aber ebenfalls kein ernstlicher Nachteil ableiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung des förmlichen Ausschlusses aus der A.________(SRO) überhaupt geeignet war, die freie Willensbildung resp.