14 Abs. 1 GwG). Es würde dem Privatkläger im Falle eines Ausschlusses aber ohne weiteres offenstehen, sich einer anderen der 11 durch die FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, mithin besteht keine Pflicht, dass sich der als Rechtsanwalt tätige Privatkläger zwingend der A.________(SRO) anschliessen müsste. Vielmehr besteht gar ein Anspruch auf Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation, sofern ein Finanzintermediär die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG sowie die thematischen Einschränkungen von Art. 14 Abs. 3 GwG erfüllt.