Vorliegend ist bereits fraglich, ob der in Aussicht gestellte Ausschluss aus der A.________(SRO) überhaupt als ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB qualifiziert werden kann, da ein solcher – entgegen der Auffassung des Privatklägers – selbst wenn vollzogen, keinem Berufsverbot gleichkommen würde. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung zufolge der Betreuung zweier Dossiers als Finanzintermediär verpflichtet ist, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).