3 nicht Sache und auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, über zivilrechtliche Streitigkeiten betreffend Bestand, Höhe oder Fälligkeit allfälliger Forderungen sowie über vereinsrechtliche Fragestellungen betreffend Zulässigkeit bzw. Auslegung statutarischer Vorschriften zu befinden.