Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Schiedsgericht A.________(SRO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2022 wie folgt: Einleitend ist festzuhalten, dass es sich mit Blick auf die vorherrschenden Gesamtumstände dem Grundsatz nach um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern vielmehr auf zivilprozessualem Weg zu klären sein wird. Es ist von vornherein