Er machte geltend, indem die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 ihm einen Ausschluss aus der A.________(SRO) wegen Nichtbezahlens des strittigen Rechnungsbetrages für die GwG-Kontrolle vom 29. September 2020 angedroht hätten, hätten sie sich der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Mit Entscheid vom 28. Januar 2022 wies der Vorstand der A.________(SRO) den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der A.________(SRO) aus. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Schiedsgericht A.________(SRO).