Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte 1 (unbekannte Täterschaft [namentlich nicht genannte Mitarbeitende der A.________(SRO)]) und den Beschuldigten 2 (Präsident der A.________(SRO)) Strafanzeige wegen versuchter Nötigung ein. Er machte geltend, indem die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 ihm einen Ausschluss aus der A.________(SRO) wegen Nichtbezahlens des strittigen Rechnungsbetrages für die GwG-Kontrolle vom 29. September 2020 angedroht hätten, hätten sie sich der versuchten Nötigung strafbar gemacht.