Der Sockelbetrag sei statutenwidrig. Er führe lediglich zwei einfache Dossiers, welche bereits mehrfach ohne Beanstandungen kontrolliert worden seien. Der geltend gemachte Aufwand sei daher übersetzt. Der Beschwerdeführer überwies der A.________(SRO) als Abgeltung für den geltend gemachten Aufwand für die Kontrolle einen Betrag von CHF 701.10 (Kontrollzeit 2.17 Stunden à CHF 300.00 zzgl. Mehrwertsteuer). Betreffend des aus Sicht der A.________(SRO) noch ausstehenden Differenzbetrages von CHF