SR 955.0) unterstehen. Am 29. September 2020 erfolgte beim Beschwerdeführer eine GwG-Kontrolle, für welche die A.________(SRO) ihm am 4. November 2020 eine Rechnung im Betrag von CHF 2'855.15 stellte, sich zusammensetzend aus einem Sockelbetrag von CHF 2'000.00, CHF 651.00 für die Kontrollzeit (2.17 Stunden à CHF 300.00) und CHF 204.15 Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer beanstandete in der Folge die Höhe der Rechnung. Er vertritt die Auffassung, dass gemäss den Statuten der A.________(SRO) der Kontrollbeitrag in der Regel vom Aufwand für die Kontrolle des Finanzintermediärs abhänge. Der Sockelbetrag sei statutenwidrig.