Es sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschuldigten 2 die Verteidigungskosten von CHF 4'193.20 inkl. MWST zu bezahlen. 4. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschuldigten 2 eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.