Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. April 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 teilte der Beschuldigte 2 mit, dass die Verfügung zur Einreichung einer Stellungnahme vom 7. April 2022 fälschlicherweise nicht an ihn persönlich, sondern an die A.________(SRO) zugestellt worden sei und ersuchte um neue Fristansetzung. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 beantragte er innert der ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2022 gewährten neuen Frist Folgendes: 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen.