Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, vom 11. März 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 2 und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.