1. Mit Verfügung vom 11. März 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (namentlich nicht genannte Mitarbeitende der A.________(SRO); nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen versuchter Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 4. April 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.