Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 152 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (namentlich nicht genannte Mitarbei- tende der A.________(SRO)) Beschuldigte 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. März 2022 (BM 21 50602) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. März 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen unbe- kannte Täterschaft (namentlich nicht genannte Mitarbeitende der A.________(SRO); nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen versuchter Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 4. April 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, vom 11. März 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, anzuweisen, gegen den Beschwer- degegner 2 und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. April 2022 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 teilte der Beschuldigte 2 mit, dass die Verfügung zur Einreichung einer Stellungnahme vom 7. April 2022 fälschlicherweise nicht an ihn persönlich, sondern an die A.________(SRO) zuge- stellt worden sei und ersuchte um neue Fristansetzung. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 beantragte er innert der ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2022 gewähr- ten neuen Frist Folgendes: 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschuldigten 2 die Verteidigungskosten von CHF 4'193.20 inkl. MWST zu bezahlen. 4. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschuldigten 2 eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Strafanzeige des Beschwerdeführers liegt zusammengefasst folgender Sach- verhalt zugrunde: 2 Der 82-jährige als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer ist als Finanzintermediär seit über 20 Jahren der Selbstregulierungsorganisation (A.________(SRO)) ange- schossen. Gemäss eigenen Angaben betreut er derzeit noch zwei Mandate, wel- che dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfi- nanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) unterstehen. Am 29. Septem- ber 2020 erfolgte beim Beschwerdeführer eine GwG-Kontrolle, für welche die A.________(SRO) ihm am 4. November 2020 eine Rechnung im Betrag von CHF 2'855.15 stellte, sich zusammensetzend aus einem Sockelbetrag von CHF 2'000.00, CHF 651.00 für die Kontrollzeit (2.17 Stunden à CHF 300.00) und CHF 204.15 Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer beanstandete in der Folge die Höhe der Rechnung. Er vertritt die Auffassung, dass gemäss den Statuten der A.________(SRO) der Kontrollbeitrag in der Regel vom Aufwand für die Kontrolle des Finanzintermediärs abhänge. Der Sockelbetrag sei statutenwidrig. Er führe le- diglich zwei einfache Dossiers, welche bereits mehrfach ohne Beanstandungen kontrolliert worden seien. Der geltend gemachte Aufwand sei daher übersetzt. Der Beschwerdeführer überwies der A.________(SRO) als Abgeltung für den geltend gemachten Aufwand für die Kontrolle einen Betrag von CHF 701.10 (Kontrollzeit 2.17 Stunden à CHF 300.00 zzgl. Mehrwertsteuer). Betreffend des aus Sicht der A.________(SRO) noch ausstehenden Differenzbetrages von CHF 2'154.05 erfolg- ten wiederholt Mahnungen unter dem Hinweis, dass der Ausstand im Falle einer Nichtbezahlung auf dem Rechtsweg eingefordert werde und die A.________(SRO) gestützt auf die Statuten ein Ausschlussverfahren einleiten könne. Mit Mahnung vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, den Ausstand zu begleichen. Mit Entscheid vom 17. September 2021 wurde seitens der A.________(SRO) gegen den Beschwerdeführer ein Ausschlussverfahren nach Art. 8 der Statuten eröffnet. Mit Zahlungsbefehl vom 24. November 2021 wurde der Differenzbetrag zudem in Betreibung gesetzt, wogegen der Beschwerdeführer am 25. November 2021 Rechtsvorschlag erhob. Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte 1 (unbekannte Täterschaft [namentlich nicht genannte Mitarbeitende der A.________(SRO)]) und den Beschuldigten 2 (Präsident der A.________(SRO)) Strafanzeige wegen versuchter Nötigung ein. Er machte geltend, indem die Be- schuldigte 1 und der Beschuldigte 2 ihm einen Ausschluss aus der A.________(SRO) wegen Nichtbezahlens des strittigen Rechnungsbetrages für die GwG-Kontrolle vom 29. September 2020 angedroht hätten, hätten sie sich der ver- suchten Nötigung strafbar gemacht. Mit Entscheid vom 28. Januar 2022 wies der Vorstand der A.________(SRO) den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der A.________(SRO) aus. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Schieds- gericht A.________(SRO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2022 wie folgt: Einleitend ist festzuhalten, dass es sich mit Blick auf die vorherrschenden Gesamtumstände dem Grundsatz nach um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht im Rahmen eines Straf- verfahrens, sondern vielmehr auf zivilprozessualem Weg zu klären sein wird. Es ist von vornherein 3 nicht Sache und auch nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, über zivilrechtliche Streitigkei- ten betreffend Bestand, Höhe oder Fälligkeit allfälliger Forderungen sowie über vereinsrechtliche Fra- gestellungen betreffend Zulässigkeit bzw. Auslegung statutarischer Vorschriften zu befinden. Vorliegend ist bereits fraglich, ob der in Aussicht gestellte Ausschluss aus der A.________(SRO) überhaupt als ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB qualifiziert werden kann, da ein solcher – ent- gegen der Auffassung des Privatklägers – selbst wenn vollzogen, keinem Berufsverbot gleichkommen würde. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung zufolge der Betreuung zweier Dossiers als Finanzintermediär verpflichtet ist, sich einer Selbstregulierungsor- ganisation anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Es würde dem Privatkläger im Falle eines Aus- schlusses aber ohne weiteres offenstehen, sich einer anderen der 11 durch die FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, mithin besteht keine Pflicht, dass sich der als Rechtsanwalt tätige Privatkläger zwingend der A.________(SRO) anschliessen müsste. Vielmehr be- steht gar ein Anspruch auf Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation, sofern ein Fi- nanzintermediär die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG sowie die thematischen Einschränkungen von Art. 14 Abs. 3 GwG erfüllt. Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation ist zwar – insbeson- dere mit Blick auf den Umstand, dass eine GwG-Kontrolle bei einem als Finanzintermediär tätigen Rechtsanwalt zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zwingend durch Berufskolleginnen resp. Berufs- kollegen durchgeführt werden muss (Art. 18 Abs. 3 GwG) – mit gewissen, möglicherweise auch finan- ziellen Aufwendungen verbunden; hieraus lässt sich aber ebenfalls kein ernstlicher Nachteil ableiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung des förmlichen Ausschlus- ses aus der A.________(SRO) überhaupt geeignet war, die freie Willensbildung resp. Willensbetäti- gung des besonnenen sowie darüber hinaus zufolge langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt in juristi- schen Fragen erfahrenen Privatklägers einzuschränken. Die A.________(SRO) begründet die nach ihrer Rechtsauffassung berechtigte Anhebung des Aus- schlussverfahrens resp. die Androhung desselben sodann mit der Verletzung von Art. 10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt sei- en. Im Lichte dieser Ausführungen der A.________(SRO) ist – auch ohne Einvernahme der Beteilig- ten zum subjektiven Tatbestand – darüber hinaus fraglich, ob bei den verantwortlichen Personen überhaupt ein entsprechender Nötigungsvorsatz nachgewiesen werden könnte. Selbst wenn vorliegend noch davon ausgegangen würde, dass das ins Recht gelegte Verhalten [der] A.________(SRO) eine tatbestandsmässige (versuchte) Nötigung darstellt, fehlt es an der Rechtswid- rigkeit. Eine Nötigung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 56f. zu Art. 181 StGB). Sowohl das Mittel wie auch der Zweck sind vorliegend nach Massgabe der Rechtsordnung ohne wei- teres erlaubt. Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) hält fest, dass Mitglieder jederzeit ausge- schlossen werden können, sofern die Beiträge und Kosten gemäss Art. 10 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO), namentlich der Grundbeitrag, der Kontrollbeitrag sowie die Aufsichtsabgabe, trotz Mahnung unbezahlt blieben. Ein entsprechender Ausschluss von Mitgliedern, welche ihren finanziel- len Verpflichtungen nicht nachkommen, ist denn auch eine gängige Regelung in Vereinsstatuten und stellt ein erlaubtes Mittel dar. Auch der von der A.________(SRO) verfolgte Zweck, namentlich das 4 Eintreiben offener Rechnungsbeträge zwecks Sicherstellung der Finanzmittel für die Vereinstätigkei- ten ist nicht unerlaubt, gehört sogar zu den üblichen Pflichten von Vorstand und Administration. Indem der Privatkläger die ihm in Rechnung gestellten Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Ausschluss stehen, trotz mehrfacher Mahnung nicht vollständig be- glich, ist vorderhand – ohne einem allfälligen Zivil- oder Schiedsgerichtsverfahren vorgreifen zu wollen – mit Blick auf die statutarischen Vorschriften von der Rechtmässigkeit der Androhung des Aus- schlusses auszugehen. Wird eine für das Gegenüber nachteilige, jedoch zulässige Handlungen an- gedroht (bspw. Drohung mit vertragskonformer, aber existenziell vernichtender Kündigung), so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, da sich das Gegenüber die Verwirkli- chung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O. N. 38 zu Art. 181 StGB). Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Auslegung der statutarischen Vorschriften als auch Bestand und Umfang der Forderung bestritten zu sein scheinen. Weiter ist auch das Verhältnis zwischen Mittel (Androhung des Ausschlusses) und Zweck (Einforde- rung des strittigen Rechnungsbetrages) nicht offensichtlich unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder gar sittenwidrig. Das Vorgehen der A.________(SRO) mag aus der subjektiven Warte des Pri- vatklägers zwar als unnötig hart erscheinen, objektiv betrachtet erweist es sich jedoch aus den so- eben dargelegten Gründen nicht als strafrechtlich relevant, zumal es dem Privatkläger freisteht, im Falle des Erlasses einer Ausschlussverfügung Beschwerde beim Schiedsgericht einzureichen (Art. 8 Abs. 2 der Statuten A.________(SRO)) oder sich einer anderen Selbstregulierungsorganisation anzu- schliessen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger im Falle eines Ausschlusses resp. eines Wechsels, gemäss eigenen Angaben, einen «beträchtlichen finanziellen Verlust» erleiden würde. Die vorliegende Konstellation, mithin der Umstand, dass durch den «Sockelbetrag» resp. die gestiegenen Aufsichtskosten nunmehr im konkreten Einzelfall eine Tätigkeit als Finanzintermediär, insbesondere aufgrund der Klientenstruktur resp. der geringen Anzahl noch betreuter Dossiers, für den Privatkläger möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich resp. opportun wäre, kann nicht der A.________(SRO) ange- lastet werden und lässt die Androhung des Ausschlusses weder unverhältnismässig noch rechtsmiss- bräuchlich erscheinen. Sofern das Verhalten der A.________(SRO) überhaupt den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen ver- mag, was vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden muss, wäre der angedrohte Ausschuss nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht unrechtmässig, womit ist der Straftatbestand der ver- suchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auch aus dieser Optik eindeutig nicht er- füllt ist. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, um eine rein zivilrechtliche Angele- genheit hätte es sich gehandelt, wenn die A.________(SRO) ihn für den strittigen Rechnungsbetrag eingeklagt hätte. Um sich ein zivilrechtliches Vorgehen zu erspa- ren, sei ihm der Ausschluss aus der SRO angedroht und zwischenzeitlich auch umgesetzt worden. Es lägen klare Verdachtsgründe für eine Tatbestandsmässig- keit vor. Zwar gebe es elf von der FINMA anerkannte SRO. Rechtsanwälte, die freiberuflich tätig seien und daneben auch finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben würden, seien indes ausschliesslich der A.________(SRO) angeschlossen. Die A.________(SRO) sei die einzige SRO, welche ihre Finanzintermediäre durch An- wälte und Notare kontrolliere und damit das Berufsgeheimnis wahre. Dies ergebe sich auch aus der Homepage der A.________(SRO). Weil keine andere SRO fi- nanzintermediär tätige Anwälte durch Anwälte kontrolliere, sei es ihm bei einem Ausschluss aus der A.________(SRO) rechtlich verunmöglicht, seine Mandate wei- 5 terzuführen. Es treffe nicht zu, dass er Anspruch auf Anschluss an eine andere SRO habe. Es seien ihm demnach ernstliche Nachteile angedroht worden. Mit dem angedrohten Ausschluss habe er offensichtlich bewusst dazu gebracht werden sol- len, den strittigen Differenzbetrag zu bezahlen. Werde wie vorliegend zuerst ein Ausschlussverfahren eingeleitet und erst danach der strittige Differenzbetrag in Be- treibung gesetzt, ergebe sich die zwingende Konsequenz daraus, dass die Wil- lensbildung und -betätigung beim Entscheid über den Rechtsvorschlag durch den förmlich angedrohten Ausschluss beschränkt werde. Sodann lägen auch klare Ver- dachtsgründe für eine Rechtswidrigkeit vor. Er könne sich keiner anderen SRO an- schliessen. Der Ausschluss aus der A.________(SRO) komme dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit gleich. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Schiedsgericht ge- gen den Ausschlussentscheid sei kostspielig und zeitaufwändig. Im Vergleich zum angestrebten Zweck der Eintreibung des geringen strittigen Differenzbetrages führe dieses beträchtliche Kostenrisiko (wie das drohende Ende der beruflichen Tätigkeit) zu einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Interessen. Es liege nicht einfach ein mutwilliges und grundloses Nichtbezahlen von Rechnungen vor, sondern er habe für seinen Standpunkt prüfenswerte Argumente vorgebracht, welche vorgän- gig eines Ausschlusses im Rahmen des von der A.________(SRO) angedrohten Rechtsweges zu prüfen seien. Die Statuten anderer SRO würden denn auch richti- gerweise den Ausschluss eines Mitgliedes nur bei Nichtbezahlen fälliger und unbe- strittener Forderungen vorsehen. Auch vorliegend seien unter Kosten, die einen Ausschluss zur Folge haben könnten, liquide, d.h. rechtskräftig feststehende oder unbestrittene Kosten zu verstehen. Ein Vereinsmitglied habe das Recht, eine Kos- tenrechnung mit sachlichen Gründen zu bestreiten. Ihn deshalb aus dem Verein auszuschliessen, ohne dass die Berechtigung der Rechnungsstellung objektiv überprüft worden sei, erweise sich als unverhältnismässig. Die Verantwortlichen der A.________(SRO) hätten der Verpflichtung, offene Forderungen einzutreiben, ohne weiteres mit dem mehrfach angedrohten Beschreiten des Rechtsweges nachkommen können. Das Androhen eines Ausschlusses stehe nicht mehr in ei- nem richtigen Verhältnis zum beabsichtigten Forderungsinkasso. 3.4 Der Beschuldigte 2 hält im Wesentlichen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, sich einer anderen SRO anzuschliessen. Die Ernstlichkeit eines ange- drohten Nachteils sei immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich re- levant könne ein ernstlicher Nachteil nur sein, wenn er beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen könne. Werde einer anderen Person eine zulässige, nachteilige Handlung angedroht, liege darin keine unzulässige und strafrechtlich geschützte Freiheitsbeschränkung. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Anschluss an die A.________(SRO) deren Statuten und dem Reglement, insbesondere auch der Kostentragungspflicht und dem klar geregelten Ausschluss- verfahren unterworfen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen müsse er sich gefallen lassen. Wenn der Beschuldigte 2 als Präsident der A.________(SRO) ge- nau diejenigen Regeln und Verfahren durchsetze, welchen sich der Beschwerde- führer durch die Mitgliedschaft bei der A.________(SRO) unterworfen habe, könne ihm kein strafrechtlich relevanter Nötigungsvorsatz vorgeworfen werden. Der Aus- schluss aus dem Verein sei gemäss Art. 72 ZGB zulässig, da die Statuten der A.________(SRO) die Ausschlussgründe und das Ausschlussverfahren klar regeln 6 würden. Sowohl der Zweck (Eintreibung des Restbetrages) als auch das dazu ver- wendete Mittel (Androhung bzw. Einleitung des Ausschlussverfahrens) seien nach den einschlägigen Regelwerken der A.________(SRO) erlaubt. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die Androhung des Ausschlusses für die Einforderung des Restbetra- ges offensichtlich unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein sollte. Das Funktionieren einer Organisation, bei welcher der Präsident oder ein anderes statutarisches Organ die statutarisch oder gesetzlich vorgesehenen Pflich- ten in Anwendung genau dieser Regeln umsetze, würde zum Erliegen kommen, wenn jedes solche Handeln eine Nötigung darstellen würde. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne sich ausschliesslich der A.________(SRO) anschliessen, sei mit Blick auf den von ihm eingereichten Ausschlussentscheid der A.________(SRO) offensicht- lich unzutreffend. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 4.2 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung des einzelnen Men- schen (BGE 108 IV 165 E. 3, 106 IV 125 E. 2a). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 181 StGB). Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). Die Ernstlich- keit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschrän- kung führen kann (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Andro- hung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zuläs- sige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbe- schränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstli- chen Nachteile» gefallen lassen muss (z.B. Drohung mit vertragskonformer, aber existenziell vernichtender Kündigung oder einer begründeten Strafanzeige). In der 7 Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, liegt per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Der Betroffene kann grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willensbetätigungsfreiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechts wegen nicht (mehr) zusteht (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Diese muss vielmehr positiv begrün- det werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und ei- nem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzter Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam- menhang existiert. Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn der- jenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des anderen ihre Grenze (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen versuchter Nötigung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung sowie diejenigen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtan- handnahmeverfügung zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist vorliegend bereits fraglich, ob der in Aussicht gestellte Ausschluss aus der A.________(SRO) überhaupt als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich einer anderen, von der FINMA anerkannten SRO anzuschliessen und der Ausschluss aus der A.________(SRO) damit keinem eigentlichen Berufsverbot gleichkommt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass einzig die A.________(SRO) GwG-Kontrollen durch Anwälte und Notare durchführt. Art. 18 Abs. 3 GwG schreibt vor, dass die SRO zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die GwG-Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare durchführen lassen. Dementsprechend normieren etwa die Statuten des F.________(SRO) – eine ge- samtschweizerische berufsverbandsunabhängige SRO, welcher sich der Be- schwerdeführer anschliessen könnte –, dass zur Prüfung von Berufsgeheimnisträ- gern die notwendige Anzahl besonderer Prüfstellen zu bezeichnen ist, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. §33 Abs. 3 der Statuten vom 20. Januar 2021 [Beilage 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 2]). Auch diese SRO führt offensichtlich GwG-Kontrollen durch Rechtsanwälte durch (vgl. zudem PFEIFER/SPITZ, Geldwäschereigesetz: Bin ich Finanzintermediär? – Voraus- 8 setzungen und Pflichten des Finanzintermediärs, BJM 2000 S. 80, wonach auch der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen [VQF] eine SRO un- terhält, die den Anforderungen an das anwaltliche oder das notarielle Berufsge- heimnis genügt und daher auch Anwälten und Notaren den Anschluss ermöglicht). Dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich der A.________(SRO) anschlies- sen kann, ist somit unzutreffend (vgl. ebenso N. 38 des Ausschlussentscheides der A.________(SRO) vom 28. Januar 2022, wonach das Anwaltsgeheimnis auch bei anderen SRO gewahrt wird, zumal auch dort Anwälte als Prüfungsbeauftragte ein- gesetzt werden [vgl. Beschwerdebeilage 4]). Soweit der Beschwerdeführer auf die Homepage der A.________(SRO) verweist, auf welcher ausgeführt wird, dass die- se die einzige SRO sei, welche ihre Finanzintermediäre durch Anwälte und Notare kontrolliere (vgl. Beschwerdebeilage 7), ist diese Formulierung offensichtlich miss- verständlich. Sie kann angesichts der effektiv gegebenen Verhältnisse nicht in die- ser absoluten Form verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat weiter einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in einer anderen SRO. Im Gegenzug zur Schaffung der Anschlusspflicht an eine SRO (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG) wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Fi- nanzinstitute (FINIG; SR 954.1) neu auch die Aufnahmepflicht stipuliert (vgl. Art. 14 Abs. 2 GwG). Der Finanzintermediär hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer SRO, wenn er die in Art. 14 Abs. 2 GwG aufgeführten Kriterien erfüllt. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht zwingend impliziert, dass der Finanzintermediär gegenüber jeder SRO Anspruch auf Aufnahme hat, so ergibt sich doch aus der Botschaft zum FINIG (BBl 2015 9069) zweifelsfrei die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers, indem darauf verwiesen wird, dass die SRO bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden sind und dass das Anschlussverfahren somit willkürfrei sein, die Finanzintermediäre gleich behandeln und ihnen das rechtliche Gehör gewähren müsse. Die einzige Einschränkung nebst dem Erfüllen der qualitativen Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG ist die thematische Einschränkung nach Art. 14 Abs. 3 GwG (vgl. zum Ganzen: WYSS, in: GwG-Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 14 GwG). Diverse von der FINMA anerkannte SRO sehen keine thematische Einschränkung hinsicht- lich des Berufsbereichs für den Anschluss an die SRO vor (vgl. z.B. I.________(SRO); F.________(SRO); J.________(SRO); vgl. deren Homepage und Statuten). Dem Beschwerdeführer steht es demnach grundsätzlich frei, diesen beizutreten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b GwG setzt für einen Anspruch auf Anschluss an eine SRO zwar voraus, dass der Finanzintermediär einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet. Daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer zufolge seines Ausschlusses aus der A.________(SRO) von vornherein keinen Anspruch auf Anschluss an eine andere SRO hat, ist indes rein hypothetisch. Konkrete Anhaltspunkte, dass ihm der An- schluss an eine andere SRO verwehrt ist, wurden von ihm nicht dargetan. Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 begründen das Ausschlussverfahren resp. die Androhung desselben mit einer Verletzung von Art. 10 der Statuten der A.________(SRO), indem der Beschwerdeführer den in Rechnung gestellten und gemahnten Kontrollbeitrag für die GwG-Kontrolle vom 29. September 2020 nicht bezahlt habe, womit sämtliche Ausschlussvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 der 9 Statuten der A.________(SRO) erfüllt seien. Im Lichte dieser Ausführungen ist es in der Tat äusserst fraglich, ob ein Nötigungsvorsatz nachgewiesen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 ein Nötigungsvorsatz vorgeworfen werden kann, wenn diese genau diejenigen Regeln und Verfahren durchsetzen, welchen sich der Beschwerdeführer durch die Mit- gliedschaft bei der A.________(SRO) unterworfen hat. Die Statuten der A.________(SRO) schreiben denn auch nicht vor, dass der umstrittene Betrag zunächst auf dem Rechtsweg eingefordert werden muss. Der Umstand, dass das Ausschlussverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO) vor Einleitung der Betreibung in die Wege geleitet worden ist, spricht folglich ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für einen Nötigungsvorsatz. 4.4 Letztlich kann offen bleiben, ob es bereits an der Tatbestandsmässigkeit von Art. 181 StGB mangelt (keine Androhung eines ernstlichen Nachteils; kein Nöti- gungsvorsatz), zumal vorliegend klarerweise keine Rechtswidrigkeit gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat ausführlich und rechtlich korrekt erwogen, dass sowohl der von der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 verfolgte Zweck (Einfordern des strittigen Rechnungsbetrages) als auch das dazu verwendete Mittel (Andro- hung eines Ausschlusses) erlaubt sind (vgl. insoweit auch die vom Beschwerdefüh- rer eingereichte gutachterliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 4. Ok- tober 2021 Rn. 33, wonach weder ein unerlaubtes Mittel noch ein unerlaubter Zweck vorliegen würden). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 betreffend die Androhung des Ausschlusses auf Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO) (gültig ab 9. Dezember 2014) stützen. Danach kann ein Passivmitglied – wie es der Beschwerdeführer ist – nach seiner Anhörung als Mitglied der SRO durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen wer- den, wenn Beiträge und Kosten gemäss Art. 10 der Statuten trotz Mahnung unbe- zahlt blieben. Dem Beschwerdeführer wurde für die GwG-Kontrolle vom 29. Sep- tember 2020 am 4. November 2020 Rechnung gestellt. Nachdem diese nur teilwei- se beglichen wurde, wurde er mehrmals gemahnt (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2021, 9. März 2021, 18. März 2021 und 9. Juni 2021). Der Beschuldigte 2 hat dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 6. Mai 2021 erläutert, weshalb der in Rechnung gestellte Kontrollbetrag (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO)) und insbesondere auch der Sockelbetrag von CHF 2'000.00 seines Erachtens rechtens sind. Angesichts der vorliegenden statutarischen Vor- schriften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO)) und der erfolgten Rechnungstellung und Mahnungen ist demnach – ohne einem allfälli- gen Zivil- oder Schiedsgerichtsverfahren vorgreifen zu wollen – von der Rechtmäs- sigkeit der Androhung des Ausschlusses und damit einem erlaubten Mittel auszu- gehen. Der in Rechnung gestellte Kontrollbeitrag und insbesondere der Sockelbe- trag erscheinen weder offensichtlich haltlos, rechtsmissbräuchlich noch offensicht- lich statutenwidrig (vgl. vielmehr Art. 10 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO), wonach der Kontrollbeitrag durch die Vereinsversammlung festgelegt wird und in der Regel gemäss Art. 10 Abs. 7 der Statuten der A.________(SRO) vom Aufwand für die Kontrolle des Finanzintermediärs abhängt, wobei der Vorstand gemäss Art. 10 Abs. 9 der Statuten der A.________(SRO) die Einzelheiten regelt; vgl. zudem die Homepage der A.________(SRO), auf welcher sowohl die Höhe des Sockelbe- 10 trages pro Kontrolle als auch der Stundenansatz des Prüfungsbeauftragten für die Kontrolle ausgewiesen werden und erläuternd festgehalten wird, dass im Sockelbe- trag die Reise- und Vorbereitungskosten des Prüfungsbeauftragten sowie alle wei- teren im Zusammenhang mit der Kontrolle im Vorstand und Generalsekretariat an- fallenden Kosten enthalten sind, abrufbar im Internet unter: https.//www.________ > Kontrollen > Kontrollkosten; vgl. auch das Schreiben des Beschuldigten 2 an den Beschwerdeführer vom 6. Mai 2021). Der Ausschluss von Mitgliedern, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist denn auch eine gängige Rege- lung in Vereinsstatuten. Soweit der Beschwerdeführer Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO) dahingehend verstanden haben will, dass nur rechtskräftig festgestellte Kosten einen Ausschluss zu begründen vermöchten, liegen für diese Interpretation angesichts des als klar erscheinenden Wortlautes der statutarischen Bestimmung keine Hinweise vor. Vielmehr sehen auch andere SRO die Möglichkeit eines Ausschlusses infolge Nichtbezahlens von Kosten ohne vorgängiges Be- schreiten des Rechtsweges vor (vgl. etwa §10 Abs. 4 der Statuten des F.________(SRO) vom 20. Januar 2021 [Beilage 5 der oberinstanzlichen Stellung- nahme des Beschuldigten 2; «Ausschluss nach mindestens einer angedrohten Mahnung und Androhung mit Ausschluss»]; Art. 22 Abs. 2 Bst. g der Statuten der I.________(SRO) vom 27. Oktober 2020 [abrufbar im Internet unter htt- ps.//www.________ > Dokumente SRO; «Ausschluss bei Nichtbezahlens fälliger Forderungen der SRO trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung»]; Ziff. VI/22 der Sta- tuten der K.________(SRO) vom 7. November 2019 [Beilage 7 der oberinstanzli- chen Stellungnahme des Beschuldigten 2; «Ausschluss bei Verstoss gegen das Gesetz, die Statuen oder das Selbstregulierungsreglement»]). Das Eintreiben offe- ner Rechnungsbeträge zählt zu den üblichen Verpflichtungen von Vorstand und Administration. Es handelt sich hierbei um einen zulässigen Zweck. Zwischen der Drohung mit dem Ausschluss aus der SRO und dem beabsichtigten Zweck des Eintreibens eines offenen Rechnungsbetrages für eine GwG-Kontrolle besteht sodann der erforderliche Sachzusammenhang, weshalb das Verhalten der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 weder als rechtsmissbräuchlich noch als sittenwidrig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Febru- ar 2013 E. 3.4). Soweit der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Zweck- Mittel-Relation rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass der Ausschluss aus seiner subjektiven Sicht als unverhältnismässig erscheint. An- ders als er es darstellt, steht ihm indes die Möglichkeit offen, sich einer anderen SRO anzuschliessen (vgl. die Erwägungen hiervor) und er kann – auch wenn dies allenfalls lange dauern und kostspielig sein sollte – den Ausschlussentscheid beim Schiedsgericht anfechten. Durch den Ausschluss resp. die Androhung damit ent- stehen ihm deshalb bei objektiver Betrachtungsweise keine unverhältnismässigen Nachteile. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beitrittser- klärung den statutarischen Bestimmungen der A.________(SRO), insbesondere auch den Regelungen betreffend den Ausschluss (Art. 8 Abs. 1 der Statuten der A.________(SRO)), unterworfen hat. Er muss sich folglich die sich daraus erge- benden für ihn nachteiligen Konsequenzen gefallen lassen. Wird einer Person eine zulässige, nachteilige Handlung angedroht, liegt darin keine unzulässige und straf- rechtlich geschützte Freiheitsbeschränkung. Der Beschwerdeführer kann keinen 11 strafrechtlichen Schutz für eine Willensfreiheit in Anspruch nehmen, die ihm auf- grund der von ihm als anwendbar erklärten Statuten nicht mehr zusteht (vgl. E. 4.2 hiervor). Mithin kann auch aus diesem Grund nicht von einem unverhältnismässi- gen Eingriff in seine Interessen die Rede sein. Die A.________(SRO) ist im Gegen- teil vielmehr verpflichtet, sämtliche Mitglieder gleich zu behandeln und entspre- chend den statutarischen Vorschriften zu handeln (d.h. Androhung des Ausschlus- ses im Falle der Nichtbezahlung von Beiträgen und Kosten gemäss Art. 10 der Sta- tuten). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen versuchter Nötigung zu Recht man- gels Rechtswidrigkeit nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschul- digten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Be- schwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., 141 IV 476 E. 1). Vorliegend handelt es sich beim Vor- wurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB um ein Offizialdelikt. Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 ist dem- nach gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote vom 25. Mai 2022 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'193.20 (10.8 Stunden à CHF 350.00, CHF 113.40 Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.3 Weiter macht der Beschuldigte 2 eine «Umtriebsentschädigung» von CHF 1'500.00 geltend. Es seien ihm erhebliche Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht entstanden, während derer er seinen beruflichen Pflichten als Partner einer Anwaltskanzlei und Präsident der A.________(SRO) sowie der Verwaltungstätigkeit für diverse Unter- nehmungen nicht habe nachkommen können. Durch das Beschwerdeverfahren sei ihm ein massgeblicher Arbeitsausfall entstanden. Er habe einen Zeitaufwand von 15 Minuten für das Studium der Nichtanhandnahmeverfügung, 2.5 Stunden für das Studium der Verfügungen des Obergerichts samt Strafanzeige sowie Beschwerde und 1 Stunde für die Instruktionen und Gespräche mit dem Rechtsvertreter, insge- samt ausmachend 3.75 Stunden (à CHF 400.00), gehabt. Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen. Danach hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise frei- gesprochen wird oder deren Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind. Aufgrund der Verweisung in Art. 310 12 Abs. 2 StPO kommt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme in Betracht (BGE 139 IV 241 E. 1; SCHMID/JOSITSCH, Schwei- zerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorge- sehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidi- gung in der Regel einige Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 und 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2). Vorliegend macht der anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden für Aktenstudium sowie Gespräche mit dem Verteidiger geltend. Wie vorstehend dargetan wurde, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz derarti- ger Aufwendungen. Besondere Verhältnisse, welche einen ausnahmsweisen An- spruch auf Entschädigung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht auszuma- chen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der geltend ge- machte Aufwand liegt offensichtlich im Rahmen dessen, was ein Einzelner übli- cher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten ent- schädigungslos auf sich zu nehmen hat. Es ist folglich nebst der Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO keine weitere Entschädigung zuzuspre- chen. 5.4 Die Beschuldigte 1 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr ist da- her von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 5.5 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 2 wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 4'193.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 wird keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuge- sprochen. 5. Der Beschuldigten 1 und dem Beschwerdeführer werden keine Entschädigungen zu- gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15