1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 23. März 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.