Die Höhe der Parteientschädigung wird somit von Amtes wegen bestimmt. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise eher geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache und dem gebotenen Zeitaufwand für die Einreichung der Beschwerde wird die Entschädigung auf pauschal CHF 2’200.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: