Die Höhe der Parteientschädigung wird somit von Amtes wegen bestimmt. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise eher geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache und des Umstands, dass die angefochtene Verfügung zugunsten des Beschuldigten erfolgte, wird die Entschädigung auf CHF 1'800.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 7.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung, ohne diese zu beziffern (oder eine Honorarnote einzureichen). Die Höhe der Parteientschädigung wird somit von Amtes wegen bestimmt.