Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mithin zu Unrecht aufgrund des fehlenden Strafantrags eingestellt und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Straftatbestand erfüllt ist. Es liegen auch keine anderen Gründe nach Art. 319 StPO vor, die eine Einstellung des Strafverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt erlauben würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 23. März 2022 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen.