6. Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Einfügen von Klammern an die Vene der Beschwerdeführerin um eine Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bzw. an einer Wehrlosen (unter Teilnarkose) im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB gehandelt haben könnte. Zudem ist offen, ob es sich dabei um eine Operationserweiterung gehandelt hat, welche nicht von der Einwilligung der Beschwerdeführerin erfasst war. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mithin zu Unrecht aufgrund des fehlenden Strafantrags eingestellt und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Straftatbestand erfüllt ist.