nen. Selbst wenn das genannte Merkblatt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sein sollte, dringt der Beschuldigte mit dieser Argumentation nicht durch. Im Merkblatt wird die Clipping-Methode mit keinem Wort explizit erwähnt. Soweit der Beschuldigte impliziert, mit «Ausschaltung der schadhaften Vene» sei die Clipping-Methode angesprochen, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Merkblatt geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Stripping-Methode angewandt werden sollte. So wird das Venen-Clipping noch nicht mal als Alternativmethode aufgeführt.