Das Merkblatt selbst enthält keine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Aus der Beschwerdeschrift vom 4. April 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz über den Eingriff selbst aufgeklärt wurde. In welchem Umfang dies geschah, bleibt aber unklar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Einbringen von Metallklammern in ihren Körper zuvor «in keiner Art und Weise thematisiert worden war». Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch erwähne, dass die Überlastung des tiefen Venensystems durch Entfernung oder Ausschaltung der schadhaften Vene verbessert werden könne.