2008, S. 261). Entschliesst sich der Arzt erst während der Operation, einen weiteren oder anderen als den ursprünglich geplanten Eingriff vorzunehmen (sog. Operationserweiterung), so fehlt es prinzipiell an der Einwilligung des Patienten und damit an einem Rechtfertigungsgrund (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/ GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2016, S. 167). 5.6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die am 9. November 2018 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete «Einwilligungserklärung» (pag. 13 211 f.) lediglich auf das Anästhesieverfahren bezieht.