Beides ist untrennbar miteinander verbunden (BGE 117 Ib 197 E. 2c). Die Aufklärung umfasst auch die Erläuterung der Risiken und Erfolgsaussichten von verschiedenen möglichen Behandlungsmethoden, wobei es schliesslich dem Patienten obliegt, sich für das eine oder das andere Vorgehen zu entscheiden (vgl. BUSSMANN, Die strafrechtliche Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen, S. 66; JOS- SEN, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, S. 112 f.).