Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verletzung absoluter Rechtsgüter ist ein operativer Eingriff rechtswidrig, falls er nicht auf einer die Widerrechtlichkeit ausschliessenden Rechtfertigung beruht. Wichtigster Rechtfertigungsgrund ist die vorherige Einwilligung des Patienten, der ausreichend über den beabsichtigten Eingriff aufgeklärt worden sein muss (zum Ganzen: BGE 117 Ib 197 E. 2a; 124 IV 258 E. 2; je mit Hinweisen). Die Aufklärungspflicht dient sowohl dem Schutz der freien Willensbildung des Patienten wie auch dem Schutz seiner körperlichen Integrität.