8 nicht auf das Argument stützen, die Antragsfrist sei abgelaufen, zumal Art. 123 Ziff. 2 StGB Offizialdelikte zum Inhalt hat. 5.6 Einwilligung in das Venen-Clipping Vertieft zu überprüfen ist alsdann, ob die Anbringung der Klammern von der Einwilligung der Beschwerdeführerin gedeckt war. 5.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verletzung absoluter Rechtsgüter ist ein operativer Eingriff rechtswidrig, falls er nicht auf einer die Widerrechtlichkeit ausschliessenden Rechtfertigung beruht.