Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Operation und der Einsetzung der Klammern unter spinaler Teilnarkose sowie sediert (vgl. pag. 13 211 f.), und es kann mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Obergerichts als wahrscheinlich gelten, dass die Operation auch im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB an einer wehrlosen Person vorgenommen wurde. Die Einstellung des Verfahrens betreffend die Anbringung der Klammern, welche möglicherweise mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und zudem allem Anschein nach an einer Wehrlosen im Sinne von Art.