Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte BGE 124 IV 258 hat – anders als in der angefochtenen Verfügung behauptet wird – den Begriff der Wehrlosigkeit nicht zum Gegenstand und im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 186 vom 2. Februar 2015 wurde (lediglich) unumwunden festgestellt, dass eine unter Narkose stehende Person «wehrlos» im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Operation und der Einsetzung der Klammern unter spinaler Teilnarkose sowie sediert (vgl. pag.