Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft die Frage, ob ein Skalpell in den Händen eines Chirurgen einen gefährlichen Gegenstand darstelle, nicht im Rahmen einer Einstellungsverfügung verneinen. Es ist allerdings in tatsächlicher Hinsicht unklar und kann vorliegend offenbleiben, ob das Skalpell auch zwecks Ve- nen-Clipping zum Einsatz gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat weiter den Begriff der Wehrlosigkeit wenig nachvollziehbar mit der Frage der Einwilligung verknüpft und die Wehrlosigkeit sodann mangels Operationserweiterung verneint. Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.