AEBI- MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG kommen gestützt auf eine teleologische Auslegung zum Schluss, dass Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB lediglich Angriffe erfasse, welche geeignet seien, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, wovon bei einem Skalpell in der Hand des ausgebildeten Arztes keine Rede sein könne (a.a.O., Arztrecht, Bern 2016, S. 33). DONZALLAZ vertritt im Bereich von Männerbeschneidungen die Auffassung, dass ein Skalpell stets einen gefährlichen Gegenstand darstelle, da die Verwendung eines solchen – bei falscher Anwendung – zu einer Eichelamputation führen könne (a.a.