06 029). Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Einfügen der Metallklammern eine eigenständige einfache Körperverletzung darstellt, wobei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine mindestens vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung in Betracht kommt. Vertieft einzugehen ist vor diesem Hintergrund auf die Frage, ob diese mögliche (zusätzliche) Körperverletzung den qualifizierten Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB