Die Staatsanwaltschaft argumentiert vor diesem Hintergrund, das Venen-Clipping wiege – da dieses reversibel sei – aus medizinischer Sicht weniger schwer als der ursprünglich geplante Eingriff, für welchen eine gültige Einwilligung vorliege. Diese Argumentation ist grundsätzlich vertretbar. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nach der Operation behauptet, sie habe aufgrund der Fremdkörper über einen langen Zeitraum unter anderem Krämpfe, Brennen und ein schmerzhaftes Kribbeln im Bein gehabt.