Auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin in die ursprünglich geplante Operation (Venen-Stripping) eingewilligt hat. Sie macht demgegenüber aber geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen und sie habe das Venen-Clipping, also das Abklemmen der Krampfader mit Metallklammern, nicht gewollt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Einwilligung in die ursprüngliche Operation nicht abstreitet, erscheint der Eingriff an sich bis zum Abweichen vom ursprünglichen Operationsplan durch Einwilligung gerechtfertigt.