Die Operation an sich griff vorliegend klarerweise in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin ein. Wie richtigerweise von keiner der Parteien bestritten wird, handelte es sich hierbei tatbestandlich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. 5.3 Einwilligung in die Operation an sich Auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin in die ursprünglich geplante Operation (Venen-Stripping) eingewilligt hat.