13 317) und kein Grund vorlag, um nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten einen Strafantrag einreichen zu können. Infolge ungenutzten Ablaufs der Strafantragsfrist liegt betreffend eine allfällige einfache Körperverletzung im Sinne des Grundtatbestands (Antragsdelikt) eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vor. 5.2 Einfache Körperverletzung durch die Operation an sich Die Operation an sich griff vorliegend klarerweise in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin ein.