6 5. 5.1 Strafantragsfrist Die Staatsanwaltschaft hat unter der Hypothese einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 31. Januar 2019 ausreichende Kenntnisse von der Tat sowie der Person des Täters hatte (vgl. ihr Schreiben vom 31. Januar 2019 pag. 13 317) und kein Grund vorlag, um nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten einen Strafantrag einreichen zu können.