Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass vor dem Hintergrund der Einwilligung in ein Face-Hals-Lifting und die Operation einer Zehe die Operation einer weiteren Zehe eine einwilligungslose Körperverletzung darstelle (BGE 124 IV 258 E. 2). Das Obergericht Bern hat zudem entschieden, dass die Entfernung der Gallenblase ohne vorherige explizite Einwilligung einen (eigenständigen) Eingriff in die Körpersubstanz des Patienten und damit eine Körperverletzung ohne Einwilligung (sog. Operationserweiterung) darstelle (Urteil des Obergerichts SK 13 186 vom 2. Februar 2015).